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Des Volkschors Hochspeyer e.V.

 

§1
§2

§3

§4

§4a
§5
§6

§7

§8

§9
§10
§11

§11a

§12

§13
§14
§15

§16

§16a

§17
§18
§19

§20

§21

§22

 

§1*
Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Volkschor Hochspeyer e. V.
Er wurde im Jahre 1948 aus den beiden Gesangvereinen 1859 und dem Arbeitergesangverein 1909 gegründet. 
Er hat seinen Sitz in Hochspeyer.
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§2*
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden
Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern
eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3*
Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband.
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§4*
Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. aktiven Mitglieder

  2. fördernden Mitgliedern

Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
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§4a*
Mitglieder und Ehrenmitglieder

Personen, die sich im Sinne des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden sind keine weiteren Rechte und Pflichten verbunden.
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§5*
Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind
dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Bescheid ist innerhalb zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die 
Mitgliederversammlung.
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§6*
Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb zu vertreten und alles zu tun, was dem
Wohle des Vereins förderlich ist.
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§7*
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich erfolgen, doch
sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen 
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen wurden, steht
die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
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§8*
Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen.
Die Zahlungsmethode bestimmt die Generalversammlung.
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§9*
Verwendung der Mittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder
an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
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§10*
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand

  2. der Ausschuss
    Der Ausschuss setzt sich aus
    dem geschäftsführenden Vorstand
    und dem erweiterten Vorstand zusammen.

  3. die Mitgliederversammlung
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§11*
Die Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Abteilungsleiter Junger Chor
    dem Schriftführer
    dem Schatzmeister
    dem Pressewart

  2. dem erweiterten Vorstand:
    2 Archivaren
    3 Beisitzern (aktive Mitglieder )
    1 Beisitzer (fördernde Mitglieder)
    dem Chorleiter und Vizechorleiter
    dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
    und seinen Ausschussmitgliedern
    dem Wirtschaftsauschussvorsitzenden
    und seinen Ausschussmitgliedern

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied 
für den Rest der Amtsdauer.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein.
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§11a*
Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in ihrer weiblichen Form.
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§12*
Kassen und Buchführung

Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister.
Der Schatzmeister ist befugt, sämtliche Zahlungen entgegenzunehmen und hierüber Bescheinigungen zu erteilen, Zahlungen insoweit zu leisten, als es sich um laufend wiederkehrende Zahlungen handelt, und den bei dem gesamten Zahlungsverkehr (Kassengeschäfte) anfallenden Schriftverkehr selbstständig zu führen.
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
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§13*
Chorleiter

Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Dies gilt auch für die Aufstellung sämtlicher Programme.
Die Vizechorleiter vertreten den Chorleiter bei dessen Abwesenheit.
Die Vergütung der Vizechorleiter wird mit dem Vorstand vereinbart.
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§14*
Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand verteilt nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse berufen oder einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.
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§15*
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich oder mündlich einzuladen hat.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Die Ausschusssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Schriftführer oder dessen Vertreter fertigt eine Niederschrift über die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
Ausschusssitzungen werden je nach Bedarf einberufen.
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§16*
Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand neben der in der ersten Jahreshälfte stattfindenden Generalversammlung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt.
In diesem Falle muss der geschäftsführende Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzenden Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen durch Aushang im Sängerheim und Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hochspeyer.
Der Termin soll in der Singstunde bekannt gegeben werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert.
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.
Anträge, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll, müssen 8 Tage schriftlich im Voraus beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden.
Jedes Mitglied, das aus triftigen Gründen der Mitgliederversammlung fernbleiben muss, hat das passive Wahlrecht.
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§16a*
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. alle zwei Jahre Wahl des Vorstand;

  2. alle zwei Jahre Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

  3. die Festsetzung des Jahresbeitrags;

  4. die Ernennung der Ehrenmitglieder;

  5. die Erledigung der gestellten Anträge;

  6. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;

  7. die Entlastung des Vorstandes;

  8. die Feststellung , Abänderung und Auslegung der Satzung.
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§17*
Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Rechnungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
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§18*
Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Generalversammlung einen Jahresbericht.
Der Schriftführer verliest das Protokoll der letzten Generalversammlung.
Der Schatzmeister erstattet Bericht über die Kassenlage.
Der Chorleiter berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und über die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach der Anhörung und Aussprache der Berichte Entlastung erteilt.
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§19*
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§20*
Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Versammlung beschlossen werden. Hierzu werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen.
Der Beschluss über die Auflösung wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Protestantische Kirchengemeinde Hochspeyer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§21*
Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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§22*
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 beschlossen worden und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Sie tritt an die Stelle der bisher gültigen.
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Hochspeyer, 18.06.2005

Lothar Müller
(1. Vorsitzender)

Klaus Schaaf, (Protokollführer)

*mit freundlicher Genehmigung der geschäftsführenden Vorstandschaft
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