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§1* Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Volkschor Hochspeyer e. V.
Er wurde im Jahre 1948 aus den beiden Gesangvereinen 1859 und dem
Arbeitergesangverein 1909 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Hochspeyer.
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§2* Zweck
des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege und
Ausbreitung des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab,
veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden
Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern
eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3*
Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes
im Deutschen Chorverband.
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§4*
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
-
aktiven Mitglieder
-
fördernden Mitgliedern
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein,
die die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
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§4a*
Mitglieder und Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Sinne des Vereins besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden sind keine
weiteren Rechte und Pflichten verbunden.
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§5*
Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind
dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb zwei Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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§6*
Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an
den Singstunden teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins innerhalb und
außerhalb zu vertreten und alles zu tun, was dem
Wohle des Vereins förderlich ist.
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§7* Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen
Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit gegenüber einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands schriftlich erfolgen, doch
sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde
wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als
Mitglied streichen.
Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des
Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder vom
geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen wurden, steht
die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
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§8* Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen.
Die Zahlungsmethode bestimmt die Generalversammlung.
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§9*
Verwendung der Mittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein
den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene
Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder
an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
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§10*
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
der geschäftsführende Vorstand
-
der Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich aus
dem geschäftsführenden Vorstand
und dem erweiterten Vorstand zusammen.
-
die Mitgliederversammlung
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§11*
Die Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus:
-
dem geschäftsführenden Vorstand:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Abteilungsleiter Junger Chor
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Pressewart
-
dem erweiterten Vorstand:
2 Archivaren
3 Beisitzern (aktive Mitglieder )
1 Beisitzer (fördernde Mitglieder)
dem Chorleiter und Vizechorleiter
dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
und seinen Ausschussmitgliedern
dem Wirtschaftsauschussvorsitzenden
und seinen Ausschussmitgliedern
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam
den Verein.
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§11a*
Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden
Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und
Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in ihrer weiblichen Form.
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§12*
Kassen und Buchführung
Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den
Schatzmeister.
Der Schatzmeister ist befugt, sämtliche Zahlungen entgegenzunehmen und
hierüber Bescheinigungen zu erteilen, Zahlungen insoweit zu leisten, als
es sich um laufend wiederkehrende Zahlungen handelt, und den bei dem
gesamten Zahlungsverkehr (Kassengeschäfte) anfallenden Schriftverkehr
selbstständig zu führen.
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
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§13*
Chorleiter
Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen
Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende
Vergütung vereinbart.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Dies gilt auch für die Aufstellung sämtlicher Programme.
Die Vizechorleiter vertreten den Chorleiter bei dessen Abwesenheit.
Die Vergütung der Vizechorleiter wird mit dem Vorstand vereinbart.
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§14*
Arbeitsgebiet des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Generalversammlung.
Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient,
zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand verteilt nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter
sich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse berufen oder
einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.
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§15*
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Ausschusssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich oder mündlich
einzuladen hat.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Die Ausschusssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
2. Vorsitzende.
Der Schriftführer oder dessen Vertreter fertigt eine Niederschrift über
die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
Ausschusssitzungen werden je nach Bedarf einberufen.
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§16*
Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand neben
der in der ersten Jahreshälfte stattfindenden Generalversammlung eine
Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand
schriftlich beantragt.
In diesem Falle muss der geschäftsführende Vorstand dem Ersuchen
innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der vom
geschäftsführenden Vorstand festzusetzenden Tagesordnung und Einhaltung
einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen durch Aushang
im Sängerheim und Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hochspeyer.
Der Termin soll in der Singstunde bekannt gegeben werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Protokollführer protokolliert.
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen, über die bei der
Versammlung beraten und abgestimmt wird.
Anträge, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden
soll, müssen 8 Tage schriftlich im Voraus beim
geschäftsführenden Vorstand gestellt werden.
Jedes Mitglied, das aus triftigen Gründen der Mitgliederversammlung
fernbleiben muss, hat das passive Wahlrecht.
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§16a*
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
alle zwei Jahre Wahl des Vorstand;
-
alle zwei Jahre Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
-
die Festsetzung des Jahresbeitrags;
-
die Ernennung der Ehrenmitglieder;
-
die Erledigung der gestellten Anträge;
-
die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
-
die Entlastung des Vorstandes;
-
die Feststellung , Abänderung und Auslegung der
Satzung.
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§17*
Rechnungsprüfer
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die
Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Rechnungen, nicht aber auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
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§18*
Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der Generalversammlung einen
Jahresbericht.
Der Schriftführer verliest das Protokoll der letzten Generalversammlung.
Der Schatzmeister erstattet Bericht über die Kassenlage.
Der Chorleiter berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen
Jahres und über die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach der Anhörung und Aussprache der Berichte
Entlastung erteilt.
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§19*
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§20*
Auflösen des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem
Zwecke einberufene Versammlung beschlossen werden. Hierzu werden alle
Mitglieder schriftlich eingeladen.
Der Beschluss über die Auflösung wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Protestantische
Kirchengemeinde Hochspeyer, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§21*
Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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§22*
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung
vom 18.06.2005 beschlossen worden und tritt mit Eintrag in das
Vereinsregister in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der bisher gültigen.
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Hochspeyer, 18.06.2005 |
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Lothar Müller
(1. Vorsitzender) |
Klaus Schaaf, (Protokollführer) |
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